Grundsätzlich wird das Honorar für
- Übersetzungstätigkeit (§ 11 JVEG)
- Dolmetschertätigkeit (§ 8 JVEG)
nach dem sog. Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)
berechnet.
Im JVEG unterliegen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen der Honorargruppe 2.
Abgesehen davon können unsere Preise in einzelnen Fällen individuell vereinbart werden.
Sprechen Sie uns bitte an, um sich konkret und detailliert beraten zu lassen !